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ViriPack GmbH
Im Obstgarten 4
88213 Ravensburg
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Fax: +49 (0)751 9586 9099
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Vertretungsberechtigter Geschäftsführer:
Manfred Zinner
Handelsregistereintrag: HRB 724625
Registergericht: Amtsgericht Ulm
USt.Id.Nr.: DE 268647634
Inhaltlich Verantwortliche: Manfred Zinner (Anschrift wie oben)
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tirtob, alphaspirit, godfer
Konzept, Gestaltung, Realisierung:
bITComBusiness
Doggenriedstr.7/2
88250 Weingarten
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www.bitcombusiness.com
Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der ViriPack GmbH (B2B)
(ViriPack GmbH, Im Obstgarten 4, D-88213 Ravensburg)
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Allgemein
- Die nachfolgenden Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen der ViriPack GmbH (VP) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (U).
- Angebote, Käufe, Verkäufe, Lieferungen und Dienstleistungen der VP erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeine Lieferungs- und Leistungsbedingungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des U gelten nur insoweit, als die VP diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Allein die Bezugnahme oder Bestätigung des U unter Verweis auf dessen eigene Bedingungen bezieht diese nicht wirksam gegenüber der VP ein; vorsorglich wird eigenen Bedingungen des U ausdrücklich widersprochen.
Angebot, Preise
- Angebote der VP erfolgen, sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird, freibleibend und sind jederzeit vor Eingang der Annahme durch den U widerruflich. Die Annahme ist schriftlich, per Telefax oder in Textform zu bestätigen, sofern nichts anderes schriftlich oder mündlich vereinbart wird oder sich aus dem jeweiligen Geschäft ergibt. Material, Ausführung und Herstellung entsprechen der branchenüblicher Art und Weise.
- Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gelten die Preise netto bei Abholung ab Werk in Tettnang zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in vollem Umfang fällig, ohne dass es weiterer Erklärungen der VP zur in Verzugsetzung bedarf. Verpackung, Transport, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.
- Bei Dauerschuldverhältnissen sowie Teillieferungen und Vertragslaufzeiten von mehr als 6 Monaten bleibt VP berechtigt, den Mehraufwand für sich seit Vertragsschluss erhöhende Einkaufs- und Rohstoffpreise bei wesentlicher Änderungen (Änderungen um mindestens 10 %), durch Mitteilung der Erhöhung im selben Anteil auf U umzulegen; entsprechendes gilt bei Preisreduzierungen.
- Skizzen, Entwürfe, Muster etc. die von U bestellt werden, sind gesondert zu vergüten, selbst wenn der Hauptauftrag nicht erteilt wird. Die Vergütungspflicht gilt auch für aufgrund von U veranlasste Änderungen nach Vertragsschluss. Nach Vertragsschluss wie z.B. Skizzen, Entwürfe, Muster werden zusätzlich berechnet.
- Bestehen offene Rechnungen des U, so erfolgen Zahlungen zunächst auf die älteste, fällige Schuld unter mehreren fälligen auf diejenige, welche VP geringere Sicherheit bietet. VP bleibt selbst bei anderweitig vereinbarter Zahlungsmodalitäten berechtigt seine vertraglichen Pflichten auf Leistung/Lieferung nur Zug um Zug gegen Bezahlung zu erfüllen, wenn U gegenüber VP in Zahlungsverzug gerät und/oder sich die Vermögensverhältnisse von U seit Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben. Dies gilt nicht, wenn eine Sicherheit in Höhe der Leistung/Lieferung (z.B. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf erste Anforderung) durch U erbracht wird.
- Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem U ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Mangelhaftigkeit ist offensichtlich und/oder dem U steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist U nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. U ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn U fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Aufrechnung ist U nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Lieferung
- Der Liefertermin ist, sofern nicht abweichend schriftlich vereinbart, der von VP in der Auftragsbestätigung angegebene Termin. Liegen VP nicht mindestens einen Monat vor dem Liefertermin alle benötigen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen etc. vor, so verlängert sich der Liefertermin entsprechend, mindestens jedoch um einen Monat ab Zugang aller für die Vertragserfüllung von VP benötigen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen etc. bei VP.
- Für die Frage der Einhaltung des Liefertermins ist die abhol- und/oder versandbereite Fertigstellung des jeweiligen Gegenstandes im Werk von VP maßgeblich.
- Bei Lieferverträgen auf Abruf ist U verpflichtet mindestens sechs Monate im Voraus eine verbindliche Mitteilung gegenüber VP hinsichtlich aller relevanten Faktoren der jeweiligen Lieferung (wie Art, Anzahl etc.) mitzuteilen. Kommt U dieser Verpflichtung gegenüber VP trotz entsprechender Fristsetzung nicht nach, so ist VP berechtigt diese Einteilung selbst vorzunehmen und zu liefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Verpflichtung zum Schadensersatz bleibt von dieser Regelung unberührt.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. VP wird U unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. Unvermeidbare, unvorhergesehene und/oder ungewöhnliche Umstände verlängern die Liefertermine angemessen, mindesten bis zum Wegfall dieser Umstände. Dies gilt auch für die nicht rechtzeitige Lieferung/Belieferung der VP durch einen Zulieferer/Lieferanten.
- Wird die Lieferung unmöglich, so wird VP von seiner Verpflichtung frei; dies gilt ebenfalls bei Unmöglichkeit der Lieferung/Belieferung durch einen Zulieferer/Lieferanten. Etwaige der VP zustehende Rechte diesbezüglich gegen den Zulieferer/Lieferanten tritt VP an U ab.
- Die Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung bedarf der angemessenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch U sowie den fruchtlosen Fristablauf derselben.
- Diese Regelungen gelten entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streik.
Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VP bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den U aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
- U ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für VP; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. U verwahrt die Neuware für VP mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
- Bei Verarbeitung mit anderen, nicht VP gehörenden Gegenständen steht VP Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der U Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich U und VP darüber einig, dass U der VP Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
- Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt U hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an VP ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von VP in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der VP abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
- Verbindet U den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an VP ab.
- Bis auf Widerruf ist U zur Einziehung der im Rahmen des Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen befugt. U wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an VP weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des U, ist VP berechtigt, die Einziehungsbefugnis des U zu widerrufen. Außerdem kann VP nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch U gegenüber dem Kunden verlangen.
- Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat U der VP die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist U eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an U erfolgt. Der U hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat U die VP unverzüglich zu benachrichtigen.
- Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die VP zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird VP auf Wunsch des U einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert sicherungsübereigneter Waren und abgetretener Forderungen 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. VP steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
- Zahlungsverzug, ist VP auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; U ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der VP, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
Mängel, Verjährung
- Die Untersuchungs- und Rügepflichten des U bestimmen sich nach § 377 HGB; nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit stellen keine Mängel dar, weshalb z.B. Gewährleistungsansprüche insoweit keine Anwendung finden.
- Bestehen Sachmängel und/oder Ansprüche aufgrund einer Garantie, so kann VP nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder einen mangelfreien Gegenstand liefern. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt U, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen/Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung der VP verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Will U Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
- VP haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen haftet VP nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch in Fällen grober Fahrlässigkeit und für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der zuvor aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der VP ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der zuvor aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
- Soweit gesetzlich zulässig wird die Haftung der VP wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt; weitergehende Ansprüche des U sind – auch nach Ablauf einer der VP gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, jedoch insgesamt nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
- Keine Gewährleistungsansprüche bestehen, soweit VP hierfür nicht einzustehen hat. Wird VP dennoch wegen Gewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen, obwohl entweder kein Mangel vorhanden ist oder aus anderen Gründen VP nicht zur Gewährleistung verpflichtet ist (Bsp. durch U verschuldeter Mangel), muss U der VP alle durch die Geltendmachung der angeblichen Gewährleistungsansprüche entstandenen Kosten erstatten.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen.
- Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht); insoweit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
- Die Verjährungsfristen nach Abs. 7 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen VP. Die Verjährungsfristen nach Abs. 7 und Abs. 8 gelten mit folgender Ausnahme:
a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit VP eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. - Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des U ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Gewerbliche Schutzrechte
- VP ist berechtigt auf sämtlichen von VP hergestellten Gegenständen das eigene Firmenzeichen und/oder eine Artikel-/Indentifikationsnummer sichtbar anzubringen, es sei denn, abweichendes wird ausdrücklich vereinbart. Sämtliche von VP zur Verfügung gestellten Unterlagen (Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme etc.) verbleiben im Eigentum der VP. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer anteiligen Vergütung diesbezüglich durch U. Bei entsprechender Vereinbarung erhält U allerdings die Möglichkeit das Eigentum an den zur Verfügung gestellten Unterlagen zu erwerben.
- Bei Entwicklung und Durchführung eines Auftrages gegebenenfalls entstehende Urheberrechte und/oder gewerbliche Schutzrechte werden nicht von VP mit dem Kauf- und/oder Liefergegenstand übertragen, selbst wenn U anteilige Entwicklungskosten übernimmt. VP ist berechtigt, diese Rechte zu verwerten, z .B. für Aufträge Dritter.
- Werden VP von U Unterlagen etc. zur Vertragsdurchführung überlassen, so besteht für VP keine Prüfungspflicht hinsichtlich bestehender und/oder der Vertragsdurchführung entgegenstehender Rechte Dritter. Wird VP wegen der Verwendung, Verwertung und/oder Vervielfältigung der von U überlassenen Unterlagen etc. durch Dritte in Anspruch genommen, so hat U die VP bei der Verteidigung zu unterstützen und von sämtlichen Ansprüchen (Schadensersatz etc.) freizustellen sowie den bei VP diesbezüglich angefallenen eigenen Aufwand nebst aller auf VP entfallenden Verfahrenskosten (Anwalts-, Gerichtkosten, Auslagen etc.) zu erstatten.
Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
- Der Erfüllungsort für alle vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten wie z.B. Lieferung, Leistung und Zahlung und ausschließliche Gerichtsstand ist der Sitz von VP.
- Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung der Schriftformklausel selbst. Sollte eine der vorstehenden Klauseln ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.